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Neues Urteil zu Cookies
Neues Urteil zu Cookies
Es gab ein neues Urteil des EuGH vom 01.10.2019 im Zusammenhang mit Cookies. Der EuGH bestätigt, dass Tracking-Cookies mit ausdrücklicher, nachweisbarer und widerrufbarer Einwilligung der betroffenen Personen gesetzt werden dürfen. Dies hat geurteilt, dass das Setzen von Tracking-Cookies anhand eines Opt–Out–Verfahrens datenschutzrechtlich nicht zulässig ist. Es reicht daher nicht aus, wenn ein Webseitenbetreiber durch eine Cookie-Banner darüber informiert, dass Cookies gesetzt werden und der Besucher der automatischen Einwilligung erst aktiv widersprechen muss. Vielmehr muss der Nutzer anhand einer aktiven Zustimmung Tracking-Cookies erlauben. Dafür wird ein Opt-In-Verfahren benötigt.
Der EuGH hat darüber hinaus geurteilt, dass es nicht von Bedeutung ist, ob es sich bei den durch Tracking-Cookies gesammelten Daten um personenbezogene Daten handelt oder nicht.
Ein Banner muss insoweit folgende Mindestinformationen beinhalten:
- Identität des Verantwortlichen für die Verarbeitung der Nutzerdaten
- Zweck der Verarbeitung
- Angaben zu Dritten, die mit der Einwilligung Zugriff auf die gesammelten Daten erhalten
- Funktionsdauer der Cookies
Offengelassen wird der Umgang mit First-Party-Cookies. Insoweit handelt es sich dabei noch um das letzte Schlupfloch, das Webseitenbetreiber nutzen können. Nach wie vor besteht Unsicherheit darüber, welche Cookies konkret als First-Party-Cookies gelten. Cookies die für die Funktion eines Online-Shops zwingend notwendig sind, werden davon nicht berührt.
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