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Cloud Computing ist einer der wesentlichen Trends in der IT Branche. Das Prinzip: IT Infrastruktur wie Speicherplatz, Rechenleistung oder Software wird nicht lokal installiert, sondern über das Internet genutzt. Der Zugriff erfolgt über Schnittstellen oder Protokolle. Die bekannteste Zugriffsform ist ein Webbrowser. Über Cloud Computing kann grundsätzlich alles bereitgestellt werden, was sich auch lokal installieren lässt.
Nein. Wenn Sie Dienste über die Cloud nutzen, greifen Sie auf Daten von Servern zu. Stellen Sie sich dies wie ein Benutzerkonto vor: Der Transfer von Daten erfolgt verschlüsselt über Ihr Benutzerkonto in der Cloud. Keine dritte Partei kann sehen, welche Daten übertragen werden. Gleichwohl muss gesagt werden, dass sich Ihre Daten nicht bei Ihnen im Haus, sondern auf Servern in Rechenzentren befinden. TC-Cloud setzt dabei ausschließlich auf Rechenzentren innerhalb Deutschlands.
Wenn Sie eine Anwendung lokal installieren und verwenden können, ist in der Regel auch ein Zugriff über die Cloud möglich. Sie können Server- und Rechenleistung, Speicherkapazitäten, Betriebssysteme, Office Software, Entwicklerplattformen, Sicherheitsanwendungen u.v.m. aus der Cloud beziehen.
Vorteile für Anwender: Datenträger sind obsolet und können nicht mehr verlorengehen oder beschädigt werden. Hardware muss nicht regelmäßig aufgerüstet werden. Die Nutzung von Diensten ist von sämtlichen Geräten aus möglich. Benötigt wird lediglich ein Internetzugang.
Sie bestimmen, was in der Cloud Flatrate enthalten ist. Sie können sich ganz behutsam an das Thema Cloud Computing heranwagen – oder gleich Ihre gesamte IT Infrastruktur darin auslagern. Mit dem Flatrate-Konzept sind die Kosten immer kalkulierbar.
Ein zusätzlicher Kostenvorteil entsteht durch die Skalierbarkeit der Cloud. Unternehmen mit volatilen Leistungsanforderungen müssten prinzipiell ihre gesamte IT an den Lastspitzen ausrichten – regelmäßige Überkapazitäten wären die Folge. In der Cloud können Rechenleistung, Anzahl der Arbeitsplätze, Serverkapazitäten etc. flexibel skaliert werden.
Betriebswirtschaftliche Vorteile: Cloud Services können einfach und zu kalkulierbaren Kosten angemietet werden. Dadurch entfallen hohe Anschaffungsinvestitionen. Auch der Personalaufwand fällt geringer aus: Wartung von Hardware, Updates, Bestandsmanagement, Ausfallprävention: All dies ist in der Cloud bereits enthalten.
Die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung) löst die Europäische Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 (RL 95/46/EG) mit dem Ziel der Harmonisierung und Modernisierung des europäischen Datenschutzrechts ab. Sie fördert den Schutz der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr solcher Daten (Artikel 1 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung).
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt grundsätzlich für jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Einzelheiten regeln die Artikel 2 und 3 Datenschutz-Grundverordnung.
Sowohl öffentliche (Behörden, Gerichte und andere öffentliche Stellen ungeachtet ihrer Rechtsform) als auch nicht-öffentliche (natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des Privatrechts) Stellen haben die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten, wenn sie Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person verarbeiten.
Ausnahmen gelten insbesondere
Artikel 4 Datenschutz-Grundverordnung enthält die zentralen Definitionen. Künftig finden sich die Begriffsbestimmungen zu personenbezogenen Daten, Verantwortlichen oder der Verarbeitung somit unmittelbar und abschließend in der Datenschutz-Grundverordnung.
Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig
oder wenn die Verarbeitung erforderlich ist
Gemäß Erwägungsgrund 171 Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung gelten Einwilligungen dann fort und es bedarf keiner erneuten Einwilligung, wenn „die Art der bereits erteilten Einwilligung den Bedingungen dieser Verordnung entspricht“. Die Bedingungen für die Fortgeltung bisher erteilter Einwilligungen unter der Datenschutz-Grundverordnung haben die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder konkretisiert.
Um größere Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten zu schaffen, erweitert die Datenschutz-Grundverordnung im Kapitel III die bestehenden Betroffenenrechte und führt zugleich neue Rechte ein. Einzelheiten regeln die Artikel 12 bis 23.
Artikel 12 enthält allgemeine Verfahrensvorschriften für die Kommunikation mit den Betroffenen, Bearbeitungsfristen und Fragen der Entgeltlichkeit. Anträge der betroffenen Personen sind grundsätzlich unentgeltlich innerhalb eines Monats in klarer und einfacher Sprache zu beantworten.echte.
Neben der Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Kapitel II) und der Gewährleistung der Betroffenenrechte (Kapitel III) enthält Kapitel IV der Datenschutz-Grundverordnung zentrale Vorschriften für die Pflichten der Daten verarbeitenden Stellen. Diese ergeben sich künftig unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung. Im Gegensatz zur alten Rechtslage enthält das ab dem 25. Mai 2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz daher nur sehr wenige Ausführungen zu den Verarbeiterpflichten.
Während Datenübermittlungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union keinen Einschränkungen unterliegen und eine Behinderung des freien Datenverkehrs aus Gründen des Datenschutzes unzulässig ist (vgl. Art. 1 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung), ist ein Transfer personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittländer) nur unter den Voraussetzungen des Kapitels V zulässig.
Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Rechtsvorschriften zum Datenschutz wird in allen Mitgliedstaaten durch unabhängige Aufsichtsbehörden überwacht und durchgesetzt.
In Deutschland sind dies die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und die Aufsichtsbehörden der Bundesländer. Die BfDI ist zuständig für die Aufsicht über die öffentlichen Stellen des Bundes, die Gemeinsamen Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Jobcenter) und die Unternehmen, die Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen; im Übrigen sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig.
Eine Übersicht über die Aufsichtsbehörden und deren Kontaktdaten findet sich auf der Website der BfDI.
Die Aufsichtsbehörden verfügen über die umfangreichen Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnisse des Artikels 58 Datenschutz-Grundverordnung. Sie können gegenüber dem Verantwortlichen insbesondere Verbote oder Anordnungen aussprechen und Bußgelder verhängen. Sie beraten zudem die nationalen Parlamente und Regierungen und gehen Beschwerden betroffener Personen nach. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Aufsichtsbehörden völlig unabhängig; sie unterstehen insbesondere keiner Rechts- oder Fachaufsicht.
Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Überwachung und Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung eng zusammen. Sie leisten sich gegenseitige Amtshilfe und können gemeinsame Maßnahmen durchführen. Wichtige Auslegungs- und Anwendungsfragen, insbesondere solche mit grenzüberschreitendem Bezug, werden im Europäischen Datenschutzausschuss, dem Zusammenschluss aller Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten auf EU-Ebene, beraten und verbindlich entschieden. Der Europäische Datenschutzausschuss trägt mit diesem Kohärenzverfahren zu einer EU-weit einheitlichen Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung bei.
Die Aufsichtsbehörde am Ort der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung eines Unternehmens in der Europäischen Union handelt bei den Abstimmungsprozessen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten als federführende Aufsichtsbehörde. Sie ist für Fragen grenzüberschreitender Datenverarbeitung einziger Ansprechpartner des Verantwortlichen (Artikel 56 Datenschutz-Grundverordnung). Dieses „One Stop Shop-Prinzip“ bewirkt für Daten verarbeitende Unternehmen eine erhebliche Vereinfachung.
Erlangt eine Aufsichtsbehörde durch eine Beschwerde oder eine anlasslose Kontrolle Kenntnis von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung oder eine nationale Datenschutzvorschrift, kann sie den Verantwortlichen verwarnen oder Anweisungen, Anordnungen oder Verarbeitungsverbote aussprechen (Artikel 58 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung). Zusätzlich oder anstelle der Abhilfebefugnisse kann sie nach Artikel 83 Datenschutz-Grundverordnung Geldbußen von bis zu 20 Millionen € oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Dem Gebot der Wirksamkeit, aber auch der Verhältnismäßigkeit, ist hierbei in jedem Einzelfall Rechnung zu tragen. Gegen rechtsverbindliche Verfügungen der Aufsichtsbehörden kann der Verantwortliche einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen (Artikel 78 Datenschutz-Grundverordnung).
Neben einer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde können betroffene Personen zudem Klagen vor den zuständigen Gerichten erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass ihre Rechte durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden (Artikel 79 Datenschutz-Grundverordnung). Entsteht einer Person wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden, hat sie zudem Anspruch auf Schadensersatz nach Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung.
§ 42 BDSG 2018 sieht schließlich Straftatbestände für das unbefugte Verarbeiten nicht allgemein zugänglicher Daten vor, wenn die Tat gewerbsmäßig, gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht begangen wurde.
Das ab dem 25. Mai 2018 geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) ergänzt die Datenschutz-Grundverordnung in den Bereichen, in denen den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume verbleiben. Zwar gilt eine EU-Verordnung nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf daher keiner Umsetzung in nationales Recht. Die Datenschutz-Grundverordnung enthält jedoch zahlreiche Klauseln, die den Mitgliedstaaten Handlungsverpflichtungen oder -optionen einräumen („hinkende Verordnung“).
Das EU-Recht steht normenhierarchisch über dem nationalen Recht. Es genießt einen Anwendungsvorrang. Datenschutzrechtliche Regelungen im nationalen Recht sind aber auch nach dem 25. Mai 2018 grundsätzlich weiterhin anwendbar. Der Bundesgesetzgeber ist unter Hochdruck dabei, sein Fachrecht an das neue allgemeine Datenschutzrecht bestehend aus Datenschutz-Grundverordnung und BDSG2018 anzupassen. Im Einzelfall kann es zu Auslegungsfragen kommen, da die bestehenden Gesetze vor Abschluss der Anpassungsarbeiten keine spezifischen Bezüge auf die Datenschutz-Grundverordnung enthalten. Die nationalen Normen sind insofern EU-rechtskonform auszulegen.
Die Datenschutz-Grundverordnung führt zu keinen wesentlichen Veränderungen der bisherigen Rechtslage im Umgang mit Fotografien. Die Anfertigung und Veröffentlichung einer personenbezogenen Fotografie unterliegt den allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts. Wie bisher auch dürfen Fotos nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage dies erlaubt.
Um dem Grundrecht auf Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten besondere Wirksamkeit zu verleihen, drohen bei Verstößen gegen die wichtigsten Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung Geldbußen von bis zu 20 Mio. € oder bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzieltes Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs (Artikel 83 Datenschutz-Grundverordnung).
Sie können sich jederzeit an unsere Tochterfirma TC-SEC GmbH wenden. Dort haben wir eine kostenfreie Beratungshotline zur DSGVO eingerichtet. Diese erreichen Sie unter: 02162-91 97 97 – 2.
Auf europäischer Ebene hat die Artikel 29-Gruppe, der Zusammenschluss der Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten in der Europäischen Union, zu zentralen Fragen der Datenschutz-Grundverordnung gemeinsame Leitlinien veröffentlicht . Die Artikel 29-Gruppe wird unter Geltung der Datenschutz-Grundverordnung durch den Europäischen Datenschutzausschuss abgelöst.
Auf nationaler Ebene hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zu vielen wichtigen Themenbereichen der Datenschutz-Grundverordnung gemeinsame Kurzpapiere veröffentlicht, die Auslegungshilfen bei der praktischen Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung geben.
Eine IT Service Flatrate umfasst einen klar definierten Katalog von Leistungen und Lösungen. Diese Leistungen und Lösungen werden zu einem festen monatlichen Pauschalbetrag (pro Gerät) bereitgestellt. Dadurch können Sie Ihre Kosten genau kalkulieren und sich auf die Leistungsbereitschaft Ihrer IT verlassen. „Leistungen und Lösungen“ bedeutet gewissermaßen, dass Sie zum Mieter von IT Lösungen werden. Ihr Vorteil: Für die Funktionsfähigkeit der gemieteten Leistungen ist der Vermieter verantwortlich.
Mehr Informationen zum Preismodell, finden Sie hier auf unserer Seite: https://www.tcedv.de/it-service-flatrate/
Eine Übersicht finden Sie hier auf unserer Seite:
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Wir sind ein IT Systemhaus und bieten alle Leistungen an, die Sie von einem IT Dienstleister erwarten können. Welche Leistungen Sie benötigen, legen Sie allein fest. Einmalige Beratung zur IT Landschaft? Beschaffung neuer Hardware? Migration zu mobilen Endgeräten? Beratung zu Software? Dies und noch viele, viele weitere Leistungen bieten wir ganz unabhängig von unseren Flatrates an.
Mittels Fernwartung wird über eine räumliche Distanz auf Computer oder Server zugegriffen. Fernwartung dient zu Wartungs- und Reparaturzwecken. Unsere IT Spezialisten können direkt auf Ihre Systeme zugreifen und z.B. Konfigurationen vornehmen, schädliche Software entfernen oder Netzwerkeinstellungen reparieren. Fernwartung bietet erhebliche Effizienzvorteile gegenüber dem Besuch vor Ort. Probleme können sehr viel schneller behoben werden, weil keine Anfahrt erforderlich ist. Dadurch ist Fernwartung auch kostengünstiger.
Nicht alle Probleme lassen sich mittels Fernwartung lösen. Deshalb arbeiten wir auch bei unseren Kunden vor Ort. Dies ist im Rahmen der Unlimited Flatrate und bei außerhalb der Flatrates getroffenen Vereinbarungen möglich.
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